§ 115 BPersVG

Deutsche Bundesbank

(1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

Suchhilfen: Oberste Dienstbehörde Bundesbank, Entscheidungsbefugnis Vorstand, Vertretung durch Vorstandsmitglieder, Vorstand Entscheidungskompetenz, Dienstbehörde Bundesbank, Vorstand Vertretungsregelung, Bundesbank Leitungsbefugnis, Vorstand Entscheidungsrecht, tretung, tretungsregelung