§ 6 BOKraft
Meldepflicht
📖
↗ Links
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.
- Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.
- Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.
- Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Suchhilfen: Betriebsvorkommnisse melden, Todesunfall melden, Öffentliches Aufsehen melden, Verkehrsstörung melden, Unfall mit Todesfolge melden, Betriebsunterbrechung melden, sehen, kehrsstörung, triebsunterbrechung