§ 2 BOKraft
Grundregel
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Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
Suchhilfen: Betriebssicherheit, Fahrzeugwartung, Transportvorschriften, Fahrzeugausrüstung, Vertrauensschutz