§ 14 BodSchätzG

Übernahme in das Liegenschaftskataster

(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

(3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

Suchhilfen: Bodenschätzung ins Kataster übernehmen, Ertragsmesszahl berechnen, Musterstück im Kataster kennzeichnen, Flurstück Ertragswert ermitteln, Bodenbewertung ins Kataster übernehmen, Katasterdaten Bodenprofile aktualisieren, nehmen, rechnen