§ 78f BNotO – Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister
- 1.
- Gerichten Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
- 1.
- ausländischen Gerichten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und ausländischen Behörden, die für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zuständig sind, Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister sowie
- 2.
- Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands niedergelassen sind, Auskunft über Verwahrangaben aus dem Zentralen Testamentsregister.
(2) Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(3) Die Registerbehörde kann Gerichte bei der Ermittlung besonders amtlich verwahrter Urkunden unterstützen, für die mangels Verwahrungsnachricht keine Eintragung im Zentralen Testamentsregister vorliegt. Die Verwahrangaben der nach Satz 1 ermittelten Verfügungen von Todes wegen sind nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Zentrale Testamentsregister zu melden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BNotO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026