§ 43 BNotO
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
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Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung
Der Notar hat der ihm von Amts wegen bestellten Vertretung (§ 39 Absatz 2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.