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Gesetze/ BNotO /Teil 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 115 BNotO

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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