§ 13 BNatSchG

Allgemeiner Grundsatz

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Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Suchhilfen: Natur schützen, Landschaftsschäden vermeiden, Umweltschaden ausgleichen, Ersatzmaßnahme ergreifen, Umweltentschädigung leisten, Schadensvermeidungspflicht, Umweltkompensation in Geld, meiden, weltschaden, gleichen, greifen, weltentschädigung