§ 2 WSBGebV – Höhe der Gebühren und Auslagen

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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte WSBGebV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026