§ 4 BMVgWidVertrAnO

Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung

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Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

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