§ 2 BMVgWidVertrAnO

Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

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Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
1.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
3.
das Bundessprachenamt,
4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
5.
das Katholische Militärbischofsamt,
6.
die Universitäten der Bundeswehr.

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