§ 4 BMVgWidKlaZustAnO

Vorbehaltsklausel

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Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.

Suchhilfen: Vertretungsbefugnis abgeben, Widerspruchsentscheidung delegieren, Dienststelle Vertretung, Zuständigkeit wieder übernehmen, Vertretungsbefugnis zurückziehen, Entscheidung über Widerspruch delegieren, Zuständigkeitswechsel im Ministerium, geben, tretung, nehmen, ziehen, scheidung