§ 5 BMVgVFAPrV
Verschwiegenheit
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Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Suchhilfen: Verschwiegenheit Prüfungsausschuss, Geheimhaltung Prüfungsunterlagen, Vertraulichkeit Prüfungsdaten, Schweigepflicht Prüfungsmitglieder, Schutz Prüfungsinformationen, Verbot Weitergabe Prüfungsergebnisse, Vertrauliche Behandlung Prüfungsablauf, Datenschutz Prüfungsprozess, handlung