§ 3 BMVgSEGZustAnO

Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

📖
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

Suchhilfen: Ministerialbefugnisse ausüben, Aufgabenübertragung Verteidigung, Ministerium trifft Grundsatzentscheidung, Befugnisse im Einzelfall, gabenübertragung, teidigung