§ 2 BMVgBeamtVZustAnO
Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
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(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
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