§ 5 BMMAusbV – Ausbildungsplan

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Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021