§ 2 BMIWidVertrAnO
Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
Suchhilfen: Staatliche Rechtsvertretung, Rechtsvertretung des Bundes, Klagevertretung durch Behörde, Vertretung im Beamtenstreit, Streitvertretung des Staates, tretung