§ 2 BMIWidVertrAnO

Vertretung bei Klagen

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.

Suchhilfen: Staatliche Rechtsvertretung, Rechtsvertretung des Bundes, Klagevertretung durch Behörde, Vertretung im Beamtenstreit, Streitvertretung des Staates, tretung