III. BMinUWidAnO 2005

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Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beamtinnen und Beamten, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist (§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes). Entsprechendes gilt für Klagen von Empfängerinnen und Empfängern von Amtsbezügen.

Suchhilfen: Klagevertretung Bundesbeamte, Widerspruchsentscheidung Bundesamt, Rechtsvertretung von Beamten, Bundesamt für Finanzen Klage, Streitbeilegung im öffentlichen Dienst, Vertretung bei Amtsbezügen, amten, tretung