§ 6b BMinG
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- 1.
- in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Bundesregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
- 2.
- das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann.
(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab.
(4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen.
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