§ 5 BMFSFJBVABesBeihUnffAnO
Vorbehaltsklausel
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(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.
Suchhilfen: Befugnisvorbehalt, Entscheidungsvorbehalt, Ministerium entscheidet, Zuständigkeit vorbehalten, Vorbehaltliche Ausübung, Entscheidung an Ministerium, behalten, übung, scheidung