Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
I.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
- dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
- in Bad Homburg v.d.H.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte