§ 2 2. BMeldDÜV
Verfahren der Datenübermittlung
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Datenaustauschformat OSCI-XMeld, OSCI‑Transport‑Protokoll, Bundes‑Verbindungsnetz nutzen, Datenübermittlung per Netzwerk, elektronischer Datentransfer, Datenübermittlungsvorschrift