§ 5 1. BMeldDÜV
Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung
↗ Links
- 1.
- die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- Kennung der abrufenden Person,
- 4.
- abrufende Dienststelle,
- 5.
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
(4) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Suchhilfen: Datenabruf protokollieren, Zugriffskontrolle Melderegister, Abrufprotokoll speichern, Abrufberechtigung prüfen, Abruflog löschen, Datenschutzkontrolle Abruf, rufberechtigung