§ 4 BMLEHBGebV

Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters

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Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:
1.
Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
2.
Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
3.
Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
4.
Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

Suchhilfen: Gebühr für Sortenschutz, Gebühr für Sortenzulassung, Gebühr für Verlängerung Sortenzulassung, Gebühr für Eintragung Züchter, Gebühr bei Antrag Bundessortenamt, Gebührenpflicht bei Sortenentscheidungen, längerung, tragung