§ 2 BMLEHBGebV – Höhe der Gebühren und Bestimmung der Auslagen

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(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Das Verzeichnis bestimmt zudem die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 Bundesgebührengesetz. Es regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMLEHBGebV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350

Änderung durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 169 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026