§ 63 BLV
Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden
📖
↗ Links
Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.
Suchhilfen: Ausnahme Oberste Dienstbehörde, Dienstposten vierte Besoldungsgruppe, Leistungsstarke Beamte Beförderung, Beförderungsamt vierte Stufe, Sonderregelung Spitzenbeamte, Dienstposten Oberbehörde Ausnahme, förderung