§ 63 BLV

Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden

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Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.

Suchhilfen: Ausnahme Oberste Dienstbehörde, Dienstposten vierte Besoldungsgruppe, Leistungsstarke Beamte Beförderung, Beförderungsamt vierte Stufe, Sonderregelung Spitzenbeamte, Dienstposten Oberbehörde Ausnahme, förderung