§ 30 BLV
Besondere Qualifikationen und Zeiten für die Zulassung zu Laufbahnen des höheren Dienstes
↗ Links
- 1.
- Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
- 2.
- Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
- 3.
- Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
- 4.
- Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.
(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.
Suchhilfen: Bachelor Zulassung höherer Dienst, Promotion Voraussetzung Laufbahn, Aufstiegsverfahren ohne Berufserfahrung, Hauptberufliche Tätigkeit Mindestdauer, Fachrichtung Dissertation Laufbahn, lassung, aussetzung, stiegsverfahren, rufserfahrung