§ 15 BLV
Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst
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(1) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
(2) Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
Suchhilfen: Vorbereitungsdienst mittlerer Dienst, fachtheoretische Ausbildung, Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Dienstanwärter Ausbildung, bildung