§ 83 BLG
📖
↗ Links
Wenn die Bundesregierung feststellt, dass die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
Suchhilfen: Streitkräfte einsatzfähig machen, Rüstungsproduktion, Militärische Fertigung, Verteidigungsbeschaffung, Kriegsnotstand, Einsatzbereitschaft herstellen, Militärische Aufrüstung, Verteidigungsindustrie aktivieren, teidigungsbeschaffung, rüstung