§ 75 BLG

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Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.

Suchhilfen: Militärische Leistungsempfänger, Körperschaft im Truppendienst, Dienststellenbestimmung, Einheitenzuordnung, Leistungen für Truppen, heitenzuordnung