§ 39 BLG

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Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.

Suchhilfen: Leistungsbescheid sofort vollziehen, Widerspruch Vollziehung stoppen, Antrag sofortige Vollziehung, Behörde Vollziehung anordnen, Leistung sofort wirksam, Vollziehung trotz Widerspruch, ordnen