§ 4 BlauzungenV
Bekanntmachung des Seuchenausbruches
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Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.
Bekanntmachung des Seuchenausbruches
Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffentlich bekannt.