§ 4 BlauSchimmelV 1978
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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.
Suchhilfen: Blauschimmelbekämpfung, Gefahr Ausbreitung, nichtbefallenes Grundstück, breitung