Anlage 1 BKrFQV
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1) Liste der Kenntnisbereiche
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2910 - 2913)
Die Kenntnisse müssen sich zumindest auf die in dieser Liste angeführten Bereiche erstrecken. Anwärter für den Beruf des Kraftfahrers müssen über das zum sicheren Führen eines Fahrzeugs der betreffenden Fahrerlaubnisklasse erforderliche Niveau von Kenntnissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen verfügen.
Das Mindestqualifikationsniveau muss mit Niveau 2 des Europäischen Qualifikationsrahmens gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1) vergleichbar sein.
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| 1. | Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln | |
| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | ||
| 1.1* | Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, insbesondere:
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| 1.2 | Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere:
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| 1.3 | Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs, insbesondere:
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| 1.3a | Ziel: Fähigkeit, Risiken im Straßenverkehr vorherzusehen, zu bewerten und sich daran anzupassen, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE | ||
| 1.4 | Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE | ||
| 1.5 | Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit und des Fahrgastkomforts, insbesondere:
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| 1.6 | Ziel: Fähigkeit zur Sicherung der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeugs, insbesondere:
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| 2. | Anwendung der Vorschriften | |
| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | ||
| 2.1 | Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE | ||
| 2.2 | Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE | ||
| 2.3 | Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenkraftverkehr, insbesondere:
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| 3. | Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik | |
| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | ||
| 3.1* | Ziel: Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere:
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| 3.2* | Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere:
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| 3.3* | Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere:
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| 3.4 | Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:
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| 3.5 | Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen, insbesondere:
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| 3.6* | Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE | ||
| 3.7* | Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
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| Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE | ||
| 3.8* | Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:
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