VIII. BKOrgErl 2002
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes geregelt.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes geregelt.