§ 3 BKMZustAnO

Vertretung bei Klagen

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(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.

Suchhilfen: Staatliche Vertretung bei Beamtenklage, Behördenleiter als Prozessvertreter, Klage gegen Beamten im Dienstrecht, Vertretung bei disziplinarischen Klagen, Bundesregierung als Beklagter, Leitung der Behörde vor Gericht, Streit um Beamtenrecht, tretung, amten