§ 2 BKleingG
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
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Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
- 1.
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- 2.
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- 3.
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
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