§ 1 BKAmtZustAnO

Ernennung und Entlassung

📖

Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 14 für den Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendiensts wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes widerruflich übertragen.

Suchhilfen: BND Personal einstellen, Besoldungsgruppe A14 Einstellung, Bundesnachrichtendienst Ernennungsrecht, Bundesnachrichtendienst Entlassungsrecht, stellen, stellung