§ 91 BKAG
Übergangsvorschrift
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Abweichend von § 14 Absatz 2 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 24. Mai 2018 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung.
Fußnoten
(+++ § 91: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
Suchhilfen: personenbezogene Daten weiterverarbeiten, Datenübermittlung nach BKAG, Übergangsregelung Datenschutz, Datenweitergabe Altregelung, verarbeiten, gangsregelung