§ 32 BKAG
Unterrichtung der Zentralstelle
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(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt auch von anderen Polizeibehörden des Landes erfüllt werden. Das Bundeskriminalamt legt im Benehmen mit den Landeskriminalämtern Einzelheiten der Informationsübermittlung fest.
- 1.
- die Entscheidung, dass
- a)
- die beschuldigte Person rechtskräftig freigesprochen wurde,
- b)
- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die beschuldigte Person unanfechtbar abgelehnt wurde oder
- c)
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde
- 2.
- die tragenden Gründe der Entscheidung nach Nummer 1.
- 1.
- aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden,
- 2.
- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wahrnimmt,
- 3.
- Ermittlungsbefugnisse zur Verfolgung von Steuerstraftaten nach § 369 der Abgabenordnung wahrgenommen werden.
(4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(5) Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 3 trägt die übermittelnde Stelle.
Suchhilfen: Informationsübermittlung an BKA, Meldung von Freiheitsentzug, Zentralstelle Berichtspflicht, Automatisierte Justizmitteilung, Bundeskriminalamt Informationsaustausch