§ 19 BKAG
Daten zu anderen Personen
↗ Links
- 1.
- sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
- 2.
- sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
- 3.
- sie mit in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
- 4.
- es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.
- 1.
- zu Zwecken der Identifizierung,
- 2.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genannten Personen.
(3) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.
Fußnoten
(+++ § 19 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
Suchhilfen: Speicherung von Zeugeninformationen, Opferdaten speichern, Hinweisgeberdaten verwalten, Einwilligung bei Datenverarbeitung, Daten zu Tatvorbereitung speichern, Datenweitergabe an BKA, walten, willigung