§ 12 BKAG
Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung
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- 1.
- zur Erfüllung derselben Aufgabe und
- 2.
- zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.
- 1.
- mindestens
- a)
- vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
- b)
- vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
- 2.
- sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
- a)
- zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder
- b)
- zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
- 1.
- bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr im Sinne des § 46 Absatz 1 vorliegen muss und
- 2.
- bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 49 Absatz 1 vorliegen muss.
(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeskriminalamt die vorhandenen Grunddaten (§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt das Bundeskriminalamt durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
Fußnoten
(+++ § 12 Abs. 2 bis 5: Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 4 +++)
Suchhilfen: Datenweiterverarbeitung BKA, Daten zu anderem Zweck nutzen, Gefahr im Einzelfall Daten, Schutz von Rechtsgütern Daten, Verfolgung von Straftaten Daten, folgung