§ 16 BioSt-NachV
Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
📖
↗ Links
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.
Suchhilfen: Nachhaltigkeitsnachweis anerkennen, Biokraftstoff‑Nachweis prüfen, Nachweis für nachhaltige Biokraftstoffe, Biokraftstoff‑Quotenstelle Meldung, Nachhaltigkeitsnachweis gültig, erkennen