§ 16 BioSt-NachV

Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

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(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.

(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Nachhaltigkeitsnachweis anerkennen, Biokraftstoff‑Nachweis prüfen, Nachweis für nachhaltige Biokraftstoffe, Biokraftstoff‑Quotenstelle Meldung, Nachhaltigkeitsnachweis gültig, erkennen