§ 1 BioMatHintV
Notwendigkeit der Hinterlegung; biologisches Material
↗ Links
- 1.
- das biologische Material spätestens am Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, am Prioritätstag bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt worden ist,
- 2.
- die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind, und
- 3.
- in der Anmeldung die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung angegeben sind.
(2) Biologisches Material im Sinne dieser Verordnung ist ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.
(3) Ist das biologische Material bereits von einem Dritten hinterlegt worden, so bedarf es keiner weiteren Hinterlegung, sofern durch die erste Hinterlegung die Ausführbarkeit der weiteren Erfindung für den in § 7 festgelegten Zeitraum sichergestellt ist.
Suchhilfen: biologisches Material hinterlegen, Patentanmeldung Hinterlegung, Genetisches Material einreichen, Hinterlegungsstelle angeben, Material für Patent hinterlegen, Erfindung ohne Material nicht ausführbar, Prioritätstag Hinterlegung, reichen, geben, findung