§ 12a BioAbfV

Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

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Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.

Suchhilfen: digitaler Nachweis, Online‑Meldung, elektronische Datenverarbeitung, elektronische Behördeneinreichung, digitaler Antrag, elektronische Form einreichen, hördeneinreichung, reichen