§ 1 BinSchZV

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(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.

Suchhilfen: Binnenschiffsgüterverkehr betreiben, Unternehmer Binnenschiff, Gütertransport auf Binnenwasserwegen, Binnenschiffspatente beantragen, Güterbeförderung mit Binnenschiff, Gewerblicher Binnenschiffverkehr, Güterbeförderung Binnengewässer, treiben, antragen