§ 16 BinSchUO
Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
↗ Links
- 1.
- die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und
- 2.
- die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.
(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.
Suchhilfen: Schiff Sicherheitsmängel melden, Zulassung bei Mängeln entziehen, Schiffsausrüstung prüfen lassen, Bescheinigung bei Gefahr einziehen, Behörde über Mängel informieren, lassung, ziehen, scheinigung