§ 14 BinSchUO
Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
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Erfüllt ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht mehr die seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung entziehen. Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Suchhilfen: Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich, Schiff Fahrtüchtigkeit verlieren, Zulassung Fahrzeug entziehen, Fahrtüchtigkeitsnachweis widerrufen, Schwimmkörper nicht fahrtfähig, lieren, lassung, ziehen