§ 3.05 BinSchUO2018Anh IV

Geschwindigkeit

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1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

Suchhilfen: Rückwärtsfahrt Mindestgeschwindigkeit, Schubboot Ausnahmen, Bootsgeschwindigkeitspflicht, Fahrzeug Geschwindigkeit Wasser, nahmen