§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV

Sicherheitsabstand

📖
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.

Fußnoten

(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)

Suchhilfen: Sicherheitsabstand Tür, Mindestabstand Öffnung, Abstand sprühwasserdicht, Abstand nicht sprühwasserdicht, Tür Abstand Vorgabe, Öffnung Sicherheitsabstand, Abstand für Laderäume, Mindestabstand für Türen